Gliederung
|
Die Seite
"Selbstständige Zweigniederlassung und unselbstständige
Betriebsstätte" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
1.
Möglichkeiten
gewerblicher Betätigung
2.
Typische
Merkmale einer Zweigniederlassung
3.
Formalitäten
im Überblick
4.
Angaben und
Unterlagen
5.
Ausländerrechtliche
Erfordernisse
6.
Besteuerung
einer ausländischen Betriebsstätte oder Zweigniederlassung
|
|
1. Möglichkeiten
gewerblicher Betätigung
|
|
|
|
Gründung
|
Viele Unternehmen
wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage
auf, wie die neue Niederlassung im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert
werden kann. Hierzu stehen drei Alternativen zur Verfügung:
- die Gründung eines
Tochterunternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit
- die Errichtung einer
selbstständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
- die Errichtung einer
unselbstständigen Niederlassung (Betriebsstätte)
|
|
Tochterunternehmen
|
Mit der Gründung
eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich
selbstständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für
die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen massgeblich.
Besondere
gesetzliche Bedingungen oder Beschränkungen für die Gründung durch
ausländische Unternehmen bestehen in Deutschland nicht. Auch für einen
ausländischen Gründer gelten ausschliesslich deutsche Vorschriften für die
Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung. Das zur Gründung
erforderliche Kapital kann unbeschränkt nach Deutschland eingeführt werden.
|
|
Selbstständige
Niederlassung (Zweigniederlassung)
|
Eine
Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung
getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des
Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der
Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem
ausländischen Unternehmen errichtet, so richtet sich ihre innere Verfassung
nach dem Gesellschaftsstatut und dem zuständigen ausländischen Recht.
Sie nimmt trotz
interner Abhängigkeit von der Hauptniederlassung selbstständig am
Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung mit ihren
Kunden unterliegen deutschem Recht. Auch für die rechtliche Behandlung der
Zweigniederlassung in Deutschland (insbesondere Eintragung im
Handelsregister) ist deutsches Recht anzuwenden.
Nach §§ 13 ff.
HGB (Handelgesetzbuch) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft
räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter
Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist und die in das Handelsregister
eingetragen werden muss.
|
|
Unselbstständige
Niederlassung (Betriebsstätte)
|
Dasselbe
Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen, Filialen) haben.
Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in
jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen
der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an
lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von
der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte
muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, sie wird nicht im
Handelsregister eingetragen. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis
zur Hauptniederlassung des Unternehmens auf. Als unselbstständige
Betriebsstätte ist lediglich dem Gewerbeamt bei der Gemeinde eine
Gewerbeanzeige einzureichen (Gewerbeanmeldung).
|
|
Repräsentanz
|
Vielfach fällt im
Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere
ausländischer Unternehmen der Begriff „Repräsentanz“. Diesen Begriff kennt
das deutsche Gewerbe- beziehungsweise Handelsrecht nicht.
Entweder wird das
Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland selbst als Bestandteil der
eigenen Organisation gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine
unselbstständige Betriebsstätte (wie oben beschrieben). Diese ist
gewerberechtlich anzumelden.
Oder es wird ein
Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten
selbstständigen Gewerbetreibenden (zum Beispiel einem Handelsvertreter)
geleitet wird. Eine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen
Unternehmens selbst erfolgt in diesem Falle in Deutschland nicht.
|
|
2. Typische Merkmale einer
Zweigniederlassung
|
|
|
|
Hauptmerkmale
|
Die Hauptmerkmale
sind:
- Die
Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbstständige
Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der
Hauptniederlassung fortbestehen können.
- Sie erledigt
Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind.
- Die
Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbstständigkeit aufweisen, in dem
sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit und ein
eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat.
Die Geschäftsvorfälle der Zweigniederlassung werden in der Bilanz der
Hauptniederlassung gesondert aufgeführt.
|
|
Errichtung
|
Die
Zweigniederlassung entsteht durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Errichtung.
Die Eintragung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Der
Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung ist durch die
entsprechenden Geschäftsführungsgremien der Hauptniederlassung zu treffen.
|
|
Kapital
|
Die rechtliche
Stellung einer selbstständigen Zweigniederlassung erfordert eine eigene
Kapitalausstattung. Ein Mindestkapital ist allerdings nicht erforderlich. Der
Betrag der Kapitalausstattung wird auch nicht im Handelsregister eingetragen.
|
|
Gegenstand
|
Eine
selbstständige Zweigniederlassung kann nur von einem kaufmännischen
Unternehmen gegründet werden. Ein nicht kaufmännisches Unternehmen kann nur
eine Betriebsstätte (= unselbstständige Niederlassung) errichten.
|
|
Innere Verfassung
|
Der
Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach aussen hin selbstständig.
Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die Hauptniederlassung,
auch wenn der Zweigniederlassung bestimmte Vermögensrechte intern als eigenes
Geschäftsvermögen zugewiesen sind.
|
|
Firma
|
Die Firma der
Hauptniederlassung und damit auch der Zweigniederlassung richtet sich nach
dem Recht des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Die
Eintragung der Zweigniederlassung ist allerdings dann zurückzuweisen, wenn
die Firma gegen den deutschen Ordre public (Art.6 EG BGB) verstösst, weil sie
mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht
vereinbar ist.
In dem
Unternehmensnamen der Zweigniederlassung eines in- oder ausländischen
Unternehmens muss die Firma der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert
(gegebenenfalls auch in ausländischer Sprache) einschliesslich
Rechtsformzusatz erscheinen. Ist nach dem jeweiligen ausländischen Recht die
Führung eines Gesellschaftszusatzes nicht erforderlich oder ist dieser Gesellschaftszusatz
im Inland nicht geläufig oder unverständlich, dann ist zur Vermeidung
möglicher Irrtümer ein klarstellender Zusatz erforderlich. Ausserdem kann der
Firma der Hauptniederlassung ein Zusatz beigefügt werden (zum Beispiel
Zweigniederlassung Frankfurt).
|
|
Handelnde Organe
|
Die Bestellung
der handelnden Organe (Niederlassungsleiter) richtet sich nach dem Recht der
Gesellschaft, insbesondere ausländischen Gesellschaftsstatut. Es ist jedoch
gesetzlich nicht vorgeschrieben, einen Niederlassungsleiter zu bestimmen.
Zur Vertretung
der Zweigniederlassung kann auch ein Prokurist bestellt und in das
Handelsregister eingetragen werden. Die Vertretungsvollmacht (Prokura) kann
auf den Betrieb der Zweigniederlassung beschränkt werden. Hier gilt deutsches
Recht.
|
|
Angaben auf
Geschäftsbriefen
|
Inländische
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen bei dem vom Inland
ausgehenden Schriftverkehr auf Geschäftsbriefen bestimmte Mindestangaben
machen:
- das Register, bei dem
die Zweigniederlassung geführt wird
- die Registernummer
- die vollständige
ausländische Firma mit Rechtsformzusatz
- das Register der
ausländischen Gesellschaft
- die nach deutschen
Recht für die jeweilige Rechtsform vorgeschrieben Angaben auf
Geschäftsbriefen, es sei denn das ausländische Recht schreibt etwas
anderes vor
Auf den
Geschäftspapieren von ausländischen juristischen Personen ausserhalb der EG
oder EWR sind folgende Angaben zu machen:
- Firmennamen,
- Ort und Staat des
satzungsmässigen Sitz der Gesellschaft,
- gesetzliche Vertreter
(Familienname mit mindestens einem Vornamen).
|
|
Notarielle Beglaubigung
|
Die Eintragung in
das Handelsregister ist schriftlich bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht
anzumelden. Die Unterschrift und die Zeichnung der Firma müssen durch einen
Notar beglaubigt werden.
Dem Notar
unbekannte Gründer müssen sich durch gültige Ausweispapiere legitimieren. Für
den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für
eine andere Person handelt: schriftliche Vollmacht beziehungsweise
nachträgliche Einwilligung in notariell beglaubigter Form. Falls die
Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt
wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder die Apostille)
erforderlich. Erstere kann durch einen Konsul der Bundesrepublik Deutschland
erteilt werden.
Falls eine
juristische Person die selbstständige Zweigniederlassung gründet, muss ihre
Existenz durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen
Unternehmen: dementsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen
werden.
|
|
Anmeldung zum
Handelsregister
|
Die Anmeldung zum
Handelsregister einer selbstständigen Zweigniederlassung eines ausländischen
Unternehmens hat durch die zuständigen Organe zu erfolgen.
Wenn ein
ausländisches Unternehmen in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen gründen
will, so kann ein Handelsregister als Hauptregister ausgewählt werden. Alle
oben genannten Unterlagen (komplett) brauchen nur diesem Handelsregister
vorgelegt werden.
Ob die
selbstständige Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft ins
Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher
Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.
|
|
Gewerbeanmeldung
|
Zusätzlich
muss für die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde ein
Gewerbe angezeigt werden. (Gewerbeanmeldung)
|
|
Stellungnahme der
Industrie- und Handelskammer
|
Die
zuständige Industrie- und Handelskammer nimmt in Zweifelsfällen dem
Amtsgericht gegenüber zur Zulässigkeit des Firmennamens und zur Eintragungsfähigkeit
(Selbstständigkeit) der Zweigniederlassung Stellung. Um frühzeitig eine
eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der
Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschliessen, empfiehlt sich eine
Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.
|
|
Kontrolle und
Jahresabschluss
|
Die Kontrolle der
Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Instanzen richtet sich nach dem
Recht der Hauptniederlassung und damit gegebenenfalls nach dem ausländischen
Recht der Hauptniederlassung.
Buchführungs- und
Bilanzierungspflicht hinsichtlich der Zweigniederlassung unterliegen
deutschen Recht. Im Zweifel sind die Vorschriften anzuwenden, die für die
deutsche Rechtsform gelten, der die Rechtsform des ausländischen Unternehmens
am ähnlichsten ist.
|
|
3. Formalitäten im
Überblick
|
|
|
|
Gewerbeanmeldung
|
Alle
gewerblichen Betätigungen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung
oder einer Betriebsstätte müssen gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt
angemeldet werden.
|
|
Handelsregister-
eintragung
|
Selbstständige
Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen
Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter
Form erfolgen.
Für eine
Zweigniederlassung ist neben der Gewerbeanmeldung ebenfalls eine Eintragung
in das Handelsregister erforderlich. Sie erhält dadurch einen eigenen Sitz,
eine eigene Handelsregisternummer und einen eigenen Gerichtsstand. Die
Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet
werden. Ob die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ins
Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher
Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.
Betriebsstätten
werden nicht im Handelsregister eingetragen. Es reicht die Gewerbeanmeldung.
|
|
Erforderliche
Genehmigungen
|
Für verschiedene
Gewerbe ist es erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im
Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen.
Insbesondere ist
die Aufnahme jedes handwerklichen Betriebes erlaubnispflichtig. Der Betrieb
muss in die Handwerksrolle der regional zuständigen Handwerkskammer
eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
ist, dass der Betrieb von einem Handwerksmeister geführt wird. Ausnahmen von
dem Erfordernis der Meisterprüfung sind nur im begrenzten Umfang zulässig.
Im übrigen
herrscht Gewerbefreiheit. Insbesondere sind die meisten Handelsgewerbe (Gross-
und Einzelhandel) nicht reguliert. Gegebenenfalls unterliegt die Ausübung des
Gewerbes im Einzelfall einer Reihe spezieller Regeln.
|
|
4. Angaben und Unterlagen
|
|
|
|
Gewerbeanmeldung
|
Dem Gewerbeamt
sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Ausweisdokumente
für die Person des Antragsstellers:
o
Identitätsnachweis
durch Personalausweis oder Reisepass
o
Gegebenenfalls
(privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen
Dritten (natürliche oder juristische Personen), bei Geschäftsführer, Vorstand
oder Prokurist: Handelsregisterauszug des Unternehmens
o
Gegebenenfalls
Erlaubnisse (zum Beispiel Handwerkskarte, Maklererlaubnis et cetera)
o
Ein
ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der
zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, welche die Erlaubnis beinhaltet,
eine selbständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen
2.
Nachweise
für das Unternehmen:
o
Ein
im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die
Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen.
o
Ein
in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat
ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Ausserdem ist
eine deutsche Übersetzung vorzulegen, in der Regel ist eine Beglaubigung
nicht erforderlich.
o
Bei
einem ausländischen Unternehmen wird ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine
inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn
lautende Vollmacht (siehe oben) vorzulegen. In Zweifelsfällen, wenn zum
Beispiel die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht,
muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder
Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden. Bei begründetem Anlass kann
die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister nötig sein.
|
|
Handelsregister-
anmeldung: Zweigniederlassung einer inländischen Personengesellschaft
|
Die
Anmeldung erfolgt bei dem Gericht der Hauptniederlassung beziehungsweise des
Sitzes der Gesellschaft, die erforderlichen Unterschriften sind beim
Registergericht der Zweigniederlassung zu hinterlegen. Über die
Zweigniederlassung sind die gleichen Angaben zu machen, die für die
Eintragung der Hauptniederlassung auch erforderlich waren.
|
|
Handelsregister-
anmeldung: Zweigniederlassung einer inländischen Kapitalgesellschaft
|
Die
Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft wird beim Gericht der
Hauptniederlassung zur Eintragung durch die Geschäftsführer/Vorstand
angemeldet.
Dabei müssen die
gleichen Angaben wie oben über die Niederlassung gemacht werden. Die
erforderlichen Unterschriften sind beim Gericht der Zweigniederlassung zu
hinterlegen. Ausserdem sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Der
Gesellschaftsvertrag
- Eine Liste der
Gesellschafter bei einer GmbH
|
|
Handelsregister-
anmeldung: Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft in
Deutschland
|
Die Anmeldung erfolgt
durch den Niederlassungsleiter bei dem Gericht, in dessen Bezirk die
Zweigniederlassung errichtet werden soll. Folgende Angaben sind erforderlich:
Zur
Muttergesellschaft:
- Das Register, bei dem
die Gesellschaft geführt wird, sofern nach dem Recht des Staates, dem
die Gesellschaft unterliegt, eine Eintragung vorgesehen ist
- Die Rechtsform der
Gesellschaft
- Wenn die Gesellschaft
nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft
unterliegt
- Die Firma und der
Sitz der Gesellschaft
- Der Gegenstand des
Unternehmens
- Der Tag des
Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
- Die Personen der
Geschäftsführer beziehungsweise des Vorstandes sowie deren Befugnisse
- Die Höhe des
Stammkapitals/Grundkapitals
- Eine eventuelle
Befristung der Gesellschaft
Zur
Zweigniederlassung:
- Die Anschrift und der
Gegenstand der Zweigniederlassung
- Die Höhe des
Geschäftskapitals
- Der Tag des Errichtungsbeschlusses
- Die Personen der
Geschäftsführer beziehungsweise des Vorstandes, welche die Gesellschaft
in der Zweigniederlassung gerichtlich und aussergerichtlich vertreten
dürfen und der Umfang ihrer Vertretungsmacht
- Eine eventuelle
Befristung der Zweigniederlassung
Anlagen:
- Gegebenenfalls
Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche
oder juristische Personen); bei Geschäftsführer, Vorstand oder
Prokurist: Handelsregisterauszug;
- Ein Nachweis über das
Bestehen der Muttergesellschaft
- Soweit deutsches
Recht eine Genehmigung für den Betrieb beziehungsweise den Gegenstand
der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über das Vorliegen der
Genehmigung beizufügen
- Eine öffentlich
beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie, soweit der Vertrag
im Original nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine beglaubigte
Übersetzung desselben
|
|
5. Ausländerrechtliche
Erfordernisse
|
|
|
|
Ausländerrechtliche
Erfordernisse
|
Sollen
Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von
ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach
dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes
berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden
Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Diese Aufenthaltserlaubnis ist
erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in
Deutschland nehmen will. (Zum Aufenthalt eines ausländischen
Geschäftsführers). Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes
im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik durchgeführt
werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der
Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Für EU-Ausländer,
Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere
Vereinbarungen getroffen sind (zum Beispiel USA, Schweiz, Kanada), gelten
diese Erfordernisse nicht.
|
|
6. Besteuerung einer
ausländischen Betriebsstätte oder Zweigniederlassung
|
|
|
|
Besteuerung einer
ausländischen Betriebsstätte oder Zweigniederlassung
|
Betreibt ein
ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Betriebstätte oder
Zweigniederlassung (Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte oder Ähnliches), so
müssen die Gewinne dieser Betriebstätte in Deutschland versteuert werden. Die
Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab.
Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden
deutschen Rechtsform zahlen müsste.
Der
Gewinn der Betriebstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem
anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt
dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte
Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet
wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen
hat.
Es fallen
insbesondere Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag,
Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.
|